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Land Steiermark - Förderungen (Stand 2007)

>> Jungfamilien

>> Eigenheim

>> Wohnbeihilfe für Mietwohnungen

>> Erweiterung von Eigenheimen

>>
Wohnbauscheck (Ersterwerb von Wohnungen)

>> Geschossbau
(Eigentumswohnung, Mietwohnung, Mietkaufwohnung)




Hausstandsgründung von Jungfamilien und Gleichgestellten

WANN SPRICHT MAN VON EINER "JUNGFAMILIE"

Als Jungfamilien gelten Ehepartner, die zum Zeitpunkt der Einreichung das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Auch unverheiratete Partner und AlleinerhalterInnen, die das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für mindestens ein Kind sorgepflichtig sind, werden als Jungfamilie eingestuft. Schwerbehinderte (mind. 80% Erwerbsminderung), wenn sie das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Familien mit drei oder mehr Kindern und Familien mit einem behinderten Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 sind Jungfamilien gleichgestellt.


WAS WIRD GEFÖRDERT?

Hausstandsgründungen, die noch nicht länger als ein Jahr zurückliegen. Als Wohnungserwerb von Jungfamilien gilt der Erwerb der erforderlichen Wohnräume und der für die Haushaltsführung notwendigen Einrichtungsgegenstände.


UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN WIRD GEFÖRDERT?

* Ansuchen innerhalb eines Jahres nach Hausstandsgründung.
* Vorliegen der Österreichischen Staatsbürgerschaft
Förderungswerber müssen österreichische Staatsbürger oder im Sinne des Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetzes 1993 österreichischen StaatsbürgerInnen gleichgestellt sein. Bei EWR-BürgerInnen ist auch der Nachweis der Erwerbstätigkeit in Österreich, bei den neuen EU-BürgerInnen (ausgenommen Malta und Zypern) ist die EU-Freizügigkeitsbestätigung zu erbringen.


WIE UND IN WELCHER HÖHE WIRD GEFÖRDERT?

Zinsenzuschuss des Landes von 6% auf Kredite in der Höhe bis € 21.802,-

Laufzeit
5 Jahre € 7.267,-
(Gesamt-ZZ: € 1.165,70) für nicht geförderte Eigentumswohnungen, Baukostenzuschüsse für Neubau oder Mietwohnung,
Neu-, Zu- oder Umbau eines Eigenheimes oder einer Wohnung und Einrichtungsgegenstände.
Laufzeit
10 Jahre € 14.535,-
(Gesamt-ZZ: € 4.663,20) für den Ersterwerb einer geförderten Eigentumswohnung oder Miet(kauf)wohnung und Wohnbauscheck-Wohnung und Einrichtungsgegenstände.
€ 21.802,-
(Gesamt-ZZ: € 6.994,60) für den Kauf eines nicht geförderten Eigenheimes und Einrichtungsgegenstände.


WEITERE AUSKÜNFTE

Adresse:
Dietrichsteinplatz 15
8011 Graz

Telefon:
(0316) 877+DW

Informationsstelle im Erdgeschoss:
DW 3713 bzw. 3769

Öffnungszeiten der Informationsstelle:
Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-13 Uhr

Sie erreichen die BearbeiterInnen:
Di-Fr 830 -1230 Uhr

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Eigenheimförderung


WER BEKOMMT EINE EIGENHEIMFÖRDERUNG?

Liegenschafts- oder Wohnungseigentümer, Bauberechtigter (bzw. nahe Angehörige, wie z.B. Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern usw.) mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung.


WAS WIRD GEFÖRDERT?

Neuerrichtung eines Eigenheimes.

WIE UND IN WELCHER HÖHE WIRD GEFÖRDERT?

Jungfamilien;
Unverheiratete unter 35 Jahren mit einem Kind;
Familien mit 2 Kindern
Art: Rückzahlbare Annuitätenzuschüsse des Landes zu Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Der Zuschuss erfolgt halbjährlich und ist vom 21. - 29. Jahr an das Land zurückzuzahlen.
43.605,- bei Errichtung von Eigenheimen
3.634,- je mitwohnendem Elternteil der (des) Förderungswerber(s)
10.000,- max. für Alternativenergieanlagen (incl. Solaranlage)
2.907,- Zuschlag bei Anschluss an Fernwärme
10.000,- Zuschlag für ein Niedrigenergiehaus
15.000,- Zuschlag für ein Super-Niedrigenergiehaus
25.000,- Zuschlag für ein Passivhaus (max. 15 kWh/m²/a)
14.535,- Zuschlag für Berggemeinden
14.535,- Zuschlag für Eigenheime in Gruppen
14.535,- Zuschlag für Schutzzonenbauvorhaben

Einzelpersonen;
Ehepaare (Lebensgemeinschaften) mit einem Kind
(beide, oder ein Partner ist älter als 35 Jahre)
Art: Rückzahlbare Annuitätenzuschüsse des Landes zu Bankdarlehen mit einer Laufzeit von 20 Jahren. Der Zuschuss erfolgt halbjährlich und ist vom 21. - 29. Jahr an das Land zurückzuzahlen.
29.069,- bei Errichtung von Eigenheimen für Einzelpersonen
32.703,- bei Errichtung von Eigenheimen für Ehepaare (Lebensgemeinschaften)
3.634,- je Kind
3.634,- zusätzlich für Familien mit zwei Kindern
3.634,- je mitwohnendem Elternteil der (des) Förderungswerber(s)
10.000,- max. für Alternativenergieanlagen (incl. Solaranlage)
2.907,- Zuschlag bei Anschluss an Fernwärme
10.000,- Zuschlag für ein Niedrigenergiehaus
15.000,- Zuschlag für ein Super-Niedrigenergiehaus
25.000,- Zuschlag für ein Passivhaus (max. 15 kWh/m²/a)
14.535,- Zuschlag für Berggemeinden
14.535,- Zuschlag für Eigenheime in Gruppen
14.535,- Zuschlag für Schutzzonenbauvorhaben

Familien mit 3 oder mehr Kindern;
Schwerbehinderte (80% Erwerbsminderung),
allein stehend oder im Familienverband
Art: Direktdarlehen des Landes mit einer Laufzeit von 26 Jahren und einer Verzinsung von 2 % jährlich
Rückzahlung halbjährlich:
1. - 5. Jahr 1,6% des Darlehensbetrages,
6. - 10. Jahr 2,1% des Darlehensbetrages,
11. - 15. Jahr 2,6% des Darlehensbetrages,
16. - 20. Jahr 3,1% des Darlehensbetrages,
21. - 26. Jahr 3,6% des Darlehensbetrages,

Darlehenshöhen: (in Euro)
47.239,- Familien mit 3 Kindern
43.605,- Schwerbehinderte (80% Erwerbsminderung), allein stehend oder im Familienverband
3.634,- ab dem 4. Kind zusätzlich (für weitere Kinder)
3.634,- je mitwohnendem Elternteil der (des) Förderungswerber(s)
10.000,- max. für Alternativenergieanlagen (incl. Solaranlage)
2.907,- Zuschlag bei Anschluss an Fernwärme
10.000,- Zuschlag für ein Niedrigenergiehaus
15.000,- Zuschlag für ein Super-Niedrigenergiehaus
25.000,- Zuschlag für ein Passivhaus (max. 15 kWh/m²/a)
14.535,- Zuschlag für Berggemeinden
14.535,- Zuschlag für Eigenheime in Gruppen
14.535,- Zuschlag für Schutzzonenbauvorhaben

Näheres siehe Informationsblatt für Eigenheimförderung


UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN WIRD GEFÖRDERT?

1. Eigenheime müssen ganzjährig bewohnt sein.
2. Grundvoraussetzung ist eine positive Stellungnahme einer amtlich anerkannten Energieberatungsstelle für das Bauvorhaben.
Die durchschnittliche Raumwärmeenergiekennzahl darf ca. 60 kWh/m² nach dem A/V-Verhältnis (Oberflächen- Volumsverhältnis) im Jahr nicht überschreiten.
Für rechtskräftige Baubewilligungen ab 1.10.2006 ist grundsätzlich die Errichtung einer Solaranlage zur Warmwasserbereitung vorgeschrieben.
3. Die Beheizung mit fossilen Brennstoffen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Landesenergiebeauftragten möglich.
In den Feinstaubbelastungszonen wird die Verwendung von Biomasse nach Prüfung durch den Landesenergiebeauftragten nicht zwingend vorgeschrieben.
4. Bei aneinander gebauten Eigenheimen gilt als Förderungsvoraussetzung, zwecks zusätzlicher Sicherheit zum Brandschutz, dass die Trennung der einzelnen Gebäude ab Fundamentplattenoberkante über die gesamte Gebäudehöhe zu erfolgen hat. Die Ausführung im Dachbereich muss den brandschutztechnischen Maßnahmen (F90) entsprechen. Diese Anforderung gilt für alle Baubewilligungen ab dem 1.1.2003.
5. Es gibt keine Nutzflächen-Obergrenze.
6. Der Bewerber muss über ausreichende Mittel verfügen.
7. Die Anteile der Baukosten, die nicht gefördert werden, müssen durch Eigenmittel, Eigenleistungen oder Darlehen abgedeckt sein.
8. Einkommensobergrenzen (netto jährlich in Euro) des Bewerbers:
bei einer Familiengröße von
1 Person: 30.000,-
2 Personen: 45.000,-
für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensgrenze um je € 4.000,-; bei Überschreitung der Einkommensgrenze um je € 800,- wird die Förderungshöhe jeweils um 20% verringert.
9. Zum Zeitpunkt der Einbringung des Ansuchens um Förderung darf die Bauführung noch nicht abgeschlossen sein.


WEITERE AUSKÜNFTE

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Öffnungszeiten der Informationsstelle:
Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-13 Uhr

Formular:
In der Informationsstelle bzw. im Internet

Sie erreichen die BearbeiterInnen:
Di-Fr 830 -1230 Uhr



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Erweiterung von Eigenheimen


WER BEKOMMT EINE FÖRDERUNG?

Liegenschafts- oder Wohnungseigentümer, Bauberechtigter (bzw. nahe Angehörige, wie z.B. Ehegatten, Lebensgefährten, Eltern usw.) mit österreichischer Staatsbürgerschaft oder Gleichstellung.


WAS WIRD GEFÖRDERT?

Die Erweiterung von bereits geförderten oder bisher nicht geförderten Eigenheimen um mindestens 15 m² Wohnnutzfläche.


WIE UND IN WELCHER HÖHE WIRD GEFÖRDERT?

Art: Annuitätenzuschuss des Landes zu Bankdarlehen (Laufzeit: 20 Jahre)
Der Zuschuss erfolgt halbjährlich.
21. - 29. Jahr: Rückzahlung an das Land.

* € 654,-/m² für die Erweiterung von bisher nicht geförderten Eigenheimen. Die Förderung wird pro m² neu geschaffenen Wohnraumes gewährt.
Obergrenze: 150m² einschließlich Altbestand bzw. € 43.604,-
* € 8.721,- für die Erweiterung von bereits geförderten Eigenheimen. Die Förderung wird je Person bezahlt, die bei der Ermittlung der seinerzeit gewährten Förderung unberücksichtigt blieb. Es werden max. € 654,-/m² Wohnnutzfläche gewährt.

Sonderfälle:

* Entsteht durch die Erweiterung eine eigene, abgeschlossene Wohneinheit ohne Einbeziehung bestehender Wohnräume, kann die Förderung für die Errichtung von Eigenheimen gewährt werden (z.B. Dachausbau bei einem Einfamilienhaus).
* Direktdarlehen mit einer jährlichen Verzinsung von 2 % und einer Laufzeit von 26 Jahren können anstelle von Annuitätenzuschüssen für Familien mit 3 oder mehr Kindern bzw. auch für Schwerbehinderte (80% Erwerbsminderung), allein stehend oder im Familienverband gewährt werden.


UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN WIRD GEFÖRDERT?

1. Eigenheime müssen ganzjährig bewohnt sein.
2. Zusätzliche Nutzfläche: mind. 15 m² bis max. 150 m² einschließlich Altbestand je baulich abgeschlossener Einheit bei bisher nicht geförderten Eigenheimen.
3. Bei geförderten Eigenheimen kann um eine weitere Förderung erst 5 Jahre nach der Benützungsbewilligung der ersten, geförderten Einheit angesucht werden.
4. Einkommensobergrenzen (netto jährlich in Euro) des Bewerbers:
bei einer Familiengröße von
1 Person: 30.000,-
2 Personen: 45.000,-
für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensgrenze um je € 4.000,-; bei Überschreitung der Einkommensgrenze um je € 800,- wird die Förderungshöhe jeweils um 20% verringert.


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Wohnbauscheck


(Ersterwerb von Eigentumswohnungen)
WER BEKOMMT EINE FÖRDERUNG?

Der Erstkäufer einer Wohnung, die durch einen befugten Bauträger mit Zustimmung des Landes Steiermark errichtet wurde.
Um die Förderung kann längstens bis 3 Jahre nach Erteilung der Benützungsbewilligung des Bauvorhabens angesucht werden.


WAS IST DER "WOHNBAUSCHECK"?

Der Wohnbauscheck ist ein Förderungsdarlehen des Landes.
Die Rückzahlung erfolgt halbjährlich beginnend nach der Benützungsbewilligung oder bei früherem Bezug der Wohnung, jedoch spätestens 3 Jahre nach Erteilung der Förderungszusage.


WIE UND IN WELCHER HÖHE WIRD GEFÖRDERT?

Art: Direktdarlehen des Landes
Laufzeit: knapp über 25 Jahre
Verzinsung: 3% jährlich
Das Förderungsdarlehen beträgt € 750,- je m² angemessener Nutzfläche (für einen 1 bis 4-Personenhaushalt max. 90 m², für jede weitere Person erhöht sich die Nutzfläche um 10 m²).
Bei Bauvorhaben, bei denen dem Bauträger die Zustimmung zur Errichtung ab Juli 2006 erteilt wurde, können zusätzlich für die Umsetzung ökologischer Maßnahmen max. € 120,- je m² Nutzfläche gewährt werden.
(Bei Bauvorhaben, bei denen dem Bauträger die Zustimmung zur Errichtung vor dem 17.5.2004 erteilt wurde: € 1.017,- je m² Nutzfläche bis max. € 87.207,-; kein Ökopunkte-Zuschlag möglich).

Zusatzförderung:

* € 3.634,- zusätzlich bei 2 Kindern
* € 7.267,- zusätzlich bei 3 oder mehr Kindern

Die Rückzahlung des Landesdarlehens beträgt halbjährlich:
1. - 5. Jahr 2% des Darlehensbetrages,
6. - 10. Jahr 2,5% des Darlehensbetrages,
11. - 15. Jahr 3% des Darlehensbetrages,
16. - 20. Jahr 3,5% des Darlehensbetrages,
21. - 25. Jahr 4% des Darlehensbetrages,
im 26. Jahr Restrate von 0,347% des Darlehensbetrages.


UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN WIRD GEFÖRDERT?

Die Wohnungen müssen von einem befugten Bauträger mit Zustimmung des Landes Steiermark errichtet worden sein. Eine Zustimmung zu einem Wohnbauscheckvorhaben ist nur möglich, wenn die Gesamtbaukosten beim Verkauf aller Wohnungen laut Verkaufsprospekt (inkl. Grund, Tiefgarage udgl., sowie USt) 2.550,- Euro/m² Wohnnutzfläche nicht überschreiten.
Die Nutzfläche der Wohnungen muss mindestens 30 m² und kann maximal 150 m² betragen.
Einkommensobergrenzen (netto jährlich in Euro) des Bewerbers:
bei einer Familiengröße von
1 Person: 34.000,-
2 Personen: 51.000,-
für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensgrenze um je € 4.000,-; bei Überschreitung der Einkommensgrenze um je € 800,- wird die Förderungshöhe jeweils um 20% verringert.



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Wohnbeihilfe für Mietwohnungen:


• Informationsblatt über die Wohnbeihilfe NEU für geförderte und nicht geförderte Mietwohnungen

• Die Förderbarkeit von Eigentumswohnungen endete am 1.6.2004. Sie können nur dann gefördert werden, wenn sie davor gefördert wurden. Ein Neuansuchen ist daher nur möglich, wenn vor diesem Datum gefördert und diese Förderung mittlerweile ausgesetzt wurde.


Formulare


• Formular für das Ansuchen um Gewährung einer Wohnbeihilfe NEU, wenn Sie derzeit noch keine Wohnbeihilfe haben

• Formular für das Ansuchen um Umstellung der alten Wohnbeihilfe auf Wohnbeihilfe NEU

Wohnungsaufwandsbestätigung



Weitere Auskünfte

Land Steiermark
Wohnbauförderung

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Informationsstelle im Erdgeschoss:

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äffnungszeiten der Informationsstelle:

Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-13 Uhr

Formulare
(im Internet und in der Informationsstelle):

Ansuchen um Gewährung einer Wohnbeihilfe und Wohnungsaufwandsbestätigung

Sie erreichen die BearbeiterInnen:

Di-Fr 830 -1230 Uhr (Parteienverkehr)

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Geschossbau


Eigentumswohnung, Mietwohnung, Mietkaufwohnung

WER BEKOMMT EINE FÖRDERUNG?

Gemeinnützige Bauvereinigungen und Gemeinden


WAS WIRD GEFÖRDERT?

* Eigentumswohnungen
* Mietkaufwohnungen
* Mietwohnungen
* Sozialmietwohnungen
* Wohnheime (Seniorenheime, Studentenheime)


UNTER WELCHEN VORAUSSETZUNGEN WIRD GEFÖRDERT?

  • Heranziehen von Solarenergie zur Warmwasserbereitung, ausgenommen wirtschaftlich nicht vertretbar
  • Der Heizwärmebedarf darf ca. 40 kWh/m²/a nach dem A/V-Verhältnis (Oberflächen- Volumsverhältnis) nicht überschreiten
  • Energiebuchhaltung zur Evaluierung der Energiekennzahl
  • Thermografische Prüfung nach der ersten Heizperiode im Anlassfall (z.B. bei erhöhtem Heizwärmebedarf gemäß der Energiebuchhaltung

WIE WIRD GEFÖRDERT?

Fixe Annuitätenzuschüsse zu Kapitalmarktdarlehen auf der Grundlage einer Verzinsung von 7 %. Die Annuitätenzuschüsse sind mit 1 % zu verzinsen und zurückzuzahlen.

Zusätzlich werden Beiträge für ökologische Maßnahmen nach ÖKO 1 bis ÖKO 3 geleistet. Welche ökologischen Maßnahmen gefördert werden, sind in den Richtlinien der ökologischen Wohnbauförderung ersichtlich.
Je Ökopunkt (max. € 10,-/m² bis max. € 250,-/m²) wird ein 15 %iger Förderungsbeitrag zusätzlich zum verbleibenden rückzahlbaren Annuitätenzuschuss geleistet.


WIE ERHÄLT MAN EINE GEFÖRDERTE WOHNUNG?

Es ist eine Anmeldung bei einer gemeinnützigen Bauvereinigung oder eine Vormerkung im Gemeindeamt notwendig. Gewünschte Wohnungsgröße, Familiengröße und Einkommen sowie die derzeitigen Wohnverhältnisse sind anzugeben.


WELCHE WOHNUNGSTYPEN UNTERSCHEIDET MAN?

Eigentumswohnungen:
erhalten österreichische Staatsbürger oder Gleichgestellte, deren Nettoeinkommen (jährlich in Euro) folgende Grenzen nicht übersteigt:

1 Person: 30.000,-
2 Personen: 45.000,-

für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensgrenze um je € 4.000,-.
Die Nutzfläche ist mit 90m² für 1- bis 4-Personen-Haushalte begrenzt. Für jede weitere Person erhöht sich die Wohnnutzfläche um je 10m², jedoch maximal auf 150m².
Eigenmittel: Grund- und Aufschließungskosten sowie auf die Baukosten der Wohnung entfallende Mehrwertsteuer. Zusätzliche Eigenmittel bei Errichtung einer Tiefgarage oder bei Überschreitung der förderbaren Gesamtbaukosten.

Mietwohnungen:
Die Alternative zur Eigentumswohnung mit Kündigungsschutz nach dem Mietrechtsgesetz und ein Eintrittsrecht mitwohnender Personen.
Einkommensobergrenzen (netto jährlich in Euro) bei Mietwohnungen:

1 Person: 30.000,-
2 Personen: 45.000,-

für jede weitere Person erhöht sich die Einkommensgrenze um je € 4.000,-.
Kosten und Förderung: Für eine Mietwohnung können Grund- und Aufschließungskosten zur Gänze oder teilweise verlangt werden oder es kann die Verzinsung dieser Kosten im Rahmen der Mietenvorschreibung verrechnet werden. Beim Auszug aus der Wohnung wird die Anzahlung rückverrechnet.
Für Mietwohnungen wird Wohnbeihilfe gewährt.

Mietkaufwohnungen:
Mit dem Steiermärkischen Wohnbauförderungsgesetz 1993 wurde die Förderung von Mietkaufwohnungen eingeführt, um den Förderungswerber hinsichtlich der Umsatzsteuer beim Ankauf einer Eigentumswohnung zu entlasten.

Gemäß Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz hat der Mieter/Nutzungsberechtigte nach insgesamt zehnjähriger Mietdauer (gerechnet ab erstmaligem Bezug) einen Anspruch auf Übertragung der Mietwohnung in das Wohnungseigentum, wenn die Wohnung unter Zuhilfenahme öffentlicher Mittel errichtet wurde, die Förderung noch aufrecht ist, und neben dem monatlichen Entgelt auch Eigenmittel für die Grund- und/oder Baukosten von mehr als € 50,- je m² Nutzfläche (valorisiert) eingehoben wurden.

Sämtliche mit der Wohnung verbundenen Verbindlichkeiten gegenüber der Bank und dem Land Steiermark sind vom bisherigen Mieter/Nutzungsberechtigten (nun Käufer) zu übernehmen.

Sozialmietwohnungen:
Gestützt durch die Gemeinde und Zuschüsse des Landes beträgt die Miete anfangs nur ca. € 2,18/m².
Für solche Wohnungen ist keine Anzahlung zu leisten und es wird Wohnbeihilfe gewährt.

Wohnheime:
werden wie Miet- oder Mietkaufwohnungen gefördert, allerdings unter Einbeziehung der Allgemeinflächen.
Für Wohnheime kann keine Wohnbeihilfe gewährt werden.



WEITERE AUSKÜNFTE

Adresse:
Dietrichsteinplatz 15
8011 Graz

Telefon:
(0316) 877+DW

Informationsstelle im Erdgeschoss:
DW 3713 bzw. 3769

Öffnungszeiten der Informationsstelle:
Mo-Do 8-16 Uhr, Fr 8-13 Uhr

Weitere Auskünfte:
Bei den gemeinnützigen Bauvereinigungen, Wohnungs- und Gemeindeämtern

Sie erreichen die Bearbeiter:
Di-Fr 830 -1230 Uhr

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