Finden Sie schöne Immobilien, Grundstücke, Wohnungen und Wohnhäuser zum wohlfühlen.
|
|
|
» Nebenkostenübersicht
und weitere Informationen
gemäß § 30b Konsumentenschutzgesetz -
Kauf-, Miet- und Hypothekardarlehensverträge
I.
Kaufverträge
- Grunderwerbsteuer vom Wert
der Gegenleistung ................... 3,5 %
(Ermäßigung oder Befreiung in Sonderfällen
möglich)
- Grundbuchseintragungsgebühr
(Eigentumsrecht) .................... 1,1 %
- Kosten der
Vertragserrichtung und grundbücherlichen Durchführung
nach Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters sowie Barauslagen
für Beglaubigungen und Stempelgebühren
- Verfahrenskosten und
Verwaltungsabgaben für Grundverkehrsverfahren
(länderweise unterschiedlich)
- Förderungsdarlehen
bei Wohnungseigentumsobjekten und Eigenheimen - Übernahme
durch den Erwerber: Neben der laufenden Tilgungsrate
außerordentliche Tilgung bis zu 50 % des aushaftenden
Kapitals bzw. Verkürzung der Laufzeit möglich; Der
Erwerber hat keinen Rechtsanspruch auf Übernahme eines
Förderungsdarlehens.
- Allfällige
Anliegerleistungen laut Vorschreibung der Gemeinde (Aufschließ- ungskosten und Kosten der Baureifmachung des
Grundstückes) sowie Anschlussgebühren und
-kosten (Wasser, Kanal, Strom, Gas, Telefon etc.)
- Vermittlungsprovision
(Höchstprovision)
bei
Kauf, Verkauf oder Tausch von
• Liegenschaften oder
Liegenschaftsanteilen
• Liegenschaftsanteilen, an denen Wohnungseigentum
besteht oder vereinbarungsgemäß begründet
wird
• Unternehmen aller Art
• Abgeltung für Superädifikate auf
einem Grundstück |
bei
einem Wert
- bis € 36.336,42 ........ je 4 %,
- von € 36.336,42 bis € 48.448,51 je €
1.453,46
- ab € 48.448,51 ..........je 3 %,
jeweils zuzüglich 20 % USt. |
|
II. Mietverträge
- Vergebührung
des Mietvertrages (§ 33 TP 5 GebG): 1% des auf die
Vertragsdauer entfallenden Bruttomietzinses (inkl. USt), bei
unbestimmter Vertragsdauer 1% des dreifachen Jahresbruttomietzinses.
- Vertragserrichtungskosten nach
dem Tarif des jeweiligen Urkundenerrichters
- Vermittlungsprovision
Vermittlung durch Immobilienmakler, der
nicht gleichzeitig Verwalter des Gebäudes ist, in dem sich der
Miet- gegenstand befindet |
Höchstprovision zuzüglich 20%
USt, bei Vermittlung
von Haupt- oder Untermiete an Wohnungen und Einfamilienhäusern aller Art |
Vertragsdauer |
Vermieter |
Mieter |
• unbestimmte Zeit / Frist
mehr als 3 Jahre |
3-Bruttomonatsmietzinse allenfalls + 5% der
besonderen Abgeltungen |
2-Bruttomonatsmietzinse |
• Frist bis zu 3 Jahren |
3-Bruttomonatsmietzinse
allenfalls + 5% der
besonderen Abgeltungen |
1-Bruttomonatsmietzins |
• bei Verlängerung
auf mehr als 3 Jahre oder unbestimmte Zeit |
Ergänzung auf die Höchstprovision unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch eine halbe BMM
|
Ergänzung auf die
Höchstprovision unter
Berücksichtigung der
gesamten Vertragsdauer höchstens jedoch eine halbe BMM
|
Vermittlung von Wohnungen durch einen mit der Verwaltung des Objekts betrauten Hausverwalter
Höchstprovision zuzüglich 20 % USt(Nicht
anzuwenden, wenn an der vermittelten Wohnung Wohnungseigentum besteht
und der Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer ist.)
Vertragsdauer |
Vermieter |
Mieter |
• unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre |
2-Bruttomonatszinse
|
1-Bruttomonatsmietzins |
• Frist auf mind. 2 Jahre aber nicht mehr als 3 Jahre
|
2-Bruttomonatsmietzinse
|
1/2-Bruttomonatsmietzins |
• Frist kürzer als 2 Jahre
Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis
|
1-Brutttomonatsmietzins
Ergänzung auf den Höchtstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch eine halbe BMM
|
1/2-Bruttomonatsmietzins
Ergänzung auf den Höchtstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer, höchstens jedoch eine halbe BMM
|
Vermittlung von Geschäftsräumen aller Art (Haupt und Untermiete)
Höchstprovision zuzüglich 20 % USt Die Überwälzung der Vermittlungsprovision (max. 3 BMM) auf den Geschäftsraummieter kann vereinbart werden (§ 12 IMVO)
Vertragsdauer |
Vermieter |
Mieter |
• unbestimmte Zeit / Frist mehr als 3 Jahre |
3-Bruttomonatszinse
|
3-Bruttomonatsmietzinse |
• Frist auf mind. 2 Jahre aber nicht mehr als 3 Jahre
|
3-Bruttomonatsmietzinse
|
2-Bruttomonatsmietzinse |
• Frist kürzer als 2 Jahre
Ergänzungsprovision bei Verlängerung oder Umwandlung in ein unbefristetes Mietverhältnis
|
3-Brutttomonatsmietzinse
|
1-Bruttomonatsmietzins
Ergänzung auf den Höchtstbetrag unter Berücksichtigung der gesamten Vertragsdauer.
|
Haupt- oder Untermietverträge über
Geschäftsräume, Eigentumswohnungen, wenn der
Auftraggeber nicht Mehrheitseigentümer der Liegenschaft ist,
und Untermietverträge über einzelne
Wohnräume unterliegen derselben Regelung wie die Vermittlung
durch den Immobilienmakler, der nicht gleichzeitig Verwalter des
betreffenden Gebäudes ist. Eine Provision für
besondere Abgeltungen in der Höhe von bis zu 5% kann
zusätzlich mit dem Vormieter vereinbart werden.
Gemäß § 24 MaklerVO ist
für die Berechnung der Provisionsgrundlage die Umsatzsteuer
nicht in den Bruttomietzins einzurechnen. Die Heizkosten sind
ebensowenig miteinzurechnen, wenn es sich um die Vermietung
von Mietverhältnissen an einer Wohnung handelt, bei der nach
den mietrechtlichen Vorschriften die Höhe des
Mietzinses nicht frei vereinbart werden darf.
III.
Hypothekardarlehen
- Grundbuchseintragungsgebühr
.............................................. 1,2 %
- Allgemeine
Rangordnung für die Verpfändung .......................
0,6 %
- Kosten der
Errichtung der Schuldurkunde nach dem Tarif des jeweiligen
Urkundenerrichters
- Barauslagen für
Beglaubigungen und Stempelgebühren laut Tarif
- Kosten der allfälligen
Schätzung laut Sachverständigentarif
Die Vermittlungsprovision darf den Betrag von 2 % der Darlehenssumme
nicht übersteigen, sofern die Vermittlung im Zusammenhang mit
einer Vermittlung gemäß
§ 15 Abs. 1 IMVO
steht. Besteht kein solcher Zusammenhang, so darf die Provision oder
sonstige Vergütung 5% der Darlehenssumme nicht
übersteigen.
IV. Steuerliche
Auswirkungen bei der Veräußerung
- Veräußerungs-
und Spekulationsgewinn ist
steuerpflichtig beim Verkäufer nach dem Einkommensteuerrecht:
- Bei der
Veräußerung einer im Betriebsvermögen
stehenden Liegenschaft können - abhängig von Buchwert
und Veräußerungserlös - steuerpflichtige
Veräußerungsgewinne entstehen.
- Bei der
Veräußerung einer im Privatvermögen
stehenden Liegenschaft (bebaut oder unbebaut) innerhalb von 10 Jahren
ab der entgeltlichen Anschaffung (Spekulationsfrist) unterliegen die
Einkünfte aus Spekulationsgeschäften
(Spekulationsgewinn), beim Veräußerer der
Einkommensbesteuerung. Zur Ermittlung des Spekulationsgewinnes ist der
um die Veräußerungskosten verminderte
Veräußerungserlös den seinerzeitigen
Anschaffungskosten (zuzüglich Instandsetzungs- und
Herstellungsaufwendungen) und abzüglich steuerfreier
Subventionen (i.S. des § 28 Abs. 6 EStG 1988),
gegenüberzustellen. Die Spekulationsfrist verlängert
sich von 10 auf 15 Jahre, wenn innerhalb von 10 Jahren ab der
Anschaffung Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen wie z.B.
Lifteinbau) in Teilbeträgen gemäß
§ 28 Abs. 3 EStG 1988 abgesetzt wurden. Hat der
Veräußerer die Liegenschaft unentgeltlich (z.B.
durch Schenkung, Erbschaft) erworben, so errechnet sich die
Spekulationsfrist ab dem Zeitpunkt der Anschaffung durch den
Rechtsvorgänger.
2.
Ausnahmeregelungen beim Spekulationsgewinn
- Einkünfte aus
der Veräußerung von Eigenheimen und
Eigentumswohnungen (samt Grund und Boden), die dem
Veräußerer seit der Anschaffung, mindestens aber
seit zwei Jahren, als Hauptwohnsitz gedient haben, sind von der
Besteuerung ausgenommen.
- Bei selbst hergestellten
Gebäuden unterliegt der auf den Wert des Gebäudes
entfallende Anteil des Spekulationsgewinnes nicht der Besteuerung.
- Bei
Veräußerung von unbebautem Grund und Boden
vermindert sich der Veräußerungsgewinn nach Ablauf
von fünf Jahren seit der Anschaffung um jährlich 10
%.
3.
Besondere
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
Wurden innerhalb von 15 Jahren vor der Veräußerung
eines Gebäudes Herstellungsaufwendungen (Verbesserungen)
gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 auf 10 bzw. 15
Jahre oder gemäß § 28 Abs. 2 EStG 1972 auf
10 Jahre verteilt abgeschrieben oder gegen steuerfreie
Rücklagen verrechnet, so hat der Veräußerer
die Differenz zwischen dieser erhöhten Abschreibung und der
rechnerischen "Normal - AfA" für Herstellungsaufwand als
"besondere Einkünfte aus Vermietung" nachzuversteuern. Wenn
seit dem 1. Jahr, für das die Herstellungsaufwendungen in
Zehntel- und Fünfzehntelbeträgen abgesetzt wurden,
mindestens sechs weitere Jahre verstrichen sind, sind über
Antrag diese "besonderen Einkünfte" beginnend mit dem
Veranlagungsjahr dem der Vorgang zuzurechnen ist,
gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen.
4.
Verlust der Zehntel- bzw.
Fünfzehntelabsetzung
Wenn der Verkäufer für Instandhaltungs-,
Instandsetzungs- und Herstellungsaufwendungen einen Antrag auf
Absetzung in Teilbeträgen gemäß §
28 Abs. 2, 3 und 4 EStG 1988 oder gemäß §
28 Abs. 2 EStG 1972 (Zehntel- bzw. Fünfzehntelabsetzung)
gestellt hat, geht das Recht der Absetzung der im Zeitpunkt des
Verkaufes noch nicht geltend gemachten Zehntel- bzw.
Fünfzehntelbeträge für den
Verkäufer und den Käufer verloren (Sonderregelung bei
unentgeltlicher Übertragung).
5. Anteilige
Vorsteuerberichtigung gemäß § 12 Abs. 10
UStG
Die bei aktivierungspflichtigen Aufwendungen oder
Großreparaturen von Gebäuden geltend gemachten
Vorsteuerbeträge sind anteilig zu berichtigen
(zurückzuzahlen), wenn die betreffende Liegenschaft in den auf
die jeweilige Arbeit folgenden neun Kalenderjahren
veräußert wird. Der Verkäufer kann zur
Umsatzsteuer optieren, damit entfällt die Pflicht zur
Berichtigung. Die Umsatzsteuer kann dem Käufer in Rechnung
gestellt werden und ist dem Finanzamt abzuziehen. Ist der
Käufer Unternehmer i.S. des UStG (z.B. auch der Erwerber eines
Zinshauses), so kann er diesen Vorsteuerbetrag im Wege des
Vorsteuerabzuges geltend machen.
- Hinweis auf die
Bestimmungen der §§ 6 Abs. 4, 7 Abs. 1, 10 und 15
Maklergesetz
§ 6 (4) Dem
Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner des
Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten
geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluß
durch den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen
familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis
zwischen dem Makler und dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der
Interessen des Auftraggebers beeinträchtigen könnte,
hat der Makler nur dann einen Anspruch auf Provision, wenn er den
Auftraggeber unverzüglich auf dieses Naheverhältnis
hinweist.
§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der
Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat
keinen Anspruch auf einen Vorschuss.
§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz
zusätzlicher Aufwendungen werden mit Ihrer Entstehung
fällig.
Besondere Provisionsvereinbarungen
§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als
Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und
Mühewaltung, auch ohne einen dem Makler zurechenbaren
Vermittlungserfolg einen Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur
Höhe der vereinbarten oder ortsüblichen Provision und
nur für den Fall zulässig, dass
- das im
Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur
deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem
bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen
des Geschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten
Grund unterlässt;
- mit dem vom Makler
vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges
Geschäft zustandekommt, sofern die Vermittlung des
Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers
fällt;
- das im Maklervertrag
bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit
einer anderen Person zustandekommt, weil der Auftraggeber dieser die
ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum
Abschluß mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit
dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person
zustandekommt, weil der vermittelte Dritte dieser die
Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat, oder
- das Geschäft
nicht mit dem vermittelten Dritten zustandekommt, weil ein gesetzliches
oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht
ausgeübt wird.
§ 15( 2) Eine solche Leistung kann bei einem Alleinvermittlungsauftrag
weiters für den Fall vereinbart werden, dass
- der
Alleinvermittlungsauftrag vom Auftraggeber vertragswidrig ohne
wichtigen Grund vorzeitig aufgelöst wird;
- das
Geschäft während der Dauer des
Alleinvermittlungsauftrags
vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber
beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder
- das Geschäft
während der Dauer des
Alleinvermittlungsauftrags auf andere Art als durch die Vermittlung
eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen
ist.
§ 15 (3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten als
Vergütungsbetrag im Sinn des § 1336 ABGB.
VI. Hinweis
auf § 30b Konsumentenschutzgesetz sowie auf die
Zulässigkeit der Doppelmaklertätigkeit
§ 30b Der Immobilienmakler hat vor Abschluß des
Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher ist, mit der Sorgfalt
eines ordentlichen Immobilienmaklers eine schriftliche
Übersicht zu geben, aus der hervorgeht, daß er als
Makler einschreitet, und die sämtliche dem Verbraucher durch
den Abschluß des zu vermittelnden Geschäfts
voraussichtlich erwachsenden Kosten, einschließlich der
Vermittlungsprovision ausweist. Die Höhe der
Vermittlungsprovision ist gesondert anzuführen; auf ein
allfälliges wirtschaftliches oder familiäres
Naheverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 4 dritter Satz
MaklerG ist hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft
Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig sein kann,
hat diese Übersicht auch einen Hinweis darauf zu enthalten.
Bei erheblicher Änderung der Verhältnisse hat der
Immobilienmakler die Übersicht entsprechend richtigzustellen.
Erfüllt der Makler diese Pflichten nicht spätestens
vor Vertragserklärung des Auftraggebers zum vermittelten
Geschäft, so gilt
§ 3 Abs. 4 MaklerG. Aufgrund des bestehenden
Geschäftsgebrauchs können Immobilienmakler auch ohne
ausdrückliche Einwilligung des Auftraggebers als Doppelmakler
tätig sein.
VII. Rücktrittsrecht gemäß §§ 3 und 30a des
Konsumentenschutzgesetzes (KSchG)
Ein Auftraggeber (Kunde), der Verbraucher (§ 1 KSchG) ist und
entweder seine Vertragserklärung
- am
Tag der erstmaligen
Besichtigung des Vertragsobjektes abgegeben hat
- seine
Erklärung auf den Erwerb eines Bestandrechts (insbes.
Mietrechts),
eines sonstigen Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums
gerichtet ist, und zwar
- an
einer Wohnung, an
einem
Einfamilienwohnhaus oder einer Liegenschaft, die zum Bau eines
Einfamilienwohnhauses geeignet ist, und dies
- zur
Deckung des
dringenden Wohnbedürfnisses des Verbrauchers oder eines nahen
Angehörigen dienen soll; (§ 30a KSchG)
- oder
seine Vertragserklärung
- weder
in den
Geschäftsräumen des Immobilienmaklers abgegeben,
- noch
die
Geschäftsverbindung zur Schließung des Vertrages mit
dem Immobilienmakler selbst angebahnt hat (§ 3 KSchG),
kann binnen einer Woche schriftlich seinen Rücktritt
erklären. Die Frist beginnt am Tag nach Abgabe der
Vertragserklärung (§ 30a KSchG) bzw. ab
Zustandekommen des Vertrages (§ 3 KSchG) oder, sofern die
Zweitschrift samt Rücktrittsbelehrung später
ausgehändigt worden ist, zu diesem späteren Zeitpunkt
zu laufen. Sie endet jedenfalls nach einem Monat nach dem Tag der
erstmaligen Besichtigung (§ 30a KSchG) bzw. nach
Zustandekommen des Vertages (§ 3 KSchG).
Anmerkung: Nimmt der Verbraucher z.B.
aufgrund eines Inserates des
Immobilienmaklers mit diesem
Verbindung auf, so hat der Verbraucher selbst angebahnt und daher -
gleichgültig, wo der Vertrag geschlossen wurde -
kein Rücktrittsrecht
gemäß § 3
KSchG.
Eine an den Immobilienmakler gerichtete Rücktrittserklärung
bezüglich eines
Immobiliengeschäftes (§ 30a KSchG) gilt auch
für einen im Zug der Vertragserklärung geschlossenen
Maklervertrag.
|
|
|
|
|