» Maklergesetz
Bundesgesetz über die Rechtsverhältnisse der Makler
und über Änderungen des Konsumentenschutzgesetzes (Maklergesetz
- MaklerG)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
Maklergesetz
1. Teil: ALLGEMEINER TEIL
Begriff und Tätigkeit des Maklers
Begriff
§ 1. Makler ist, wer auf Grund einer privatrechtlichen Vereinbarung
(Maklervertrag) für einen Auftraggeber Geschäfte mit einem
Dritten vermittelt, ohne ständig damit betraut zu sein.
Befugnisse des Maklers
§ 2. (1) Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Makler
nicht befugt, für den Auftraggeber das vermittelte Geschäft
zu schließen oder Zahlungen vom Dritten entgegenzunehmen.
(2) Der Auftraggeber kann, solange ihm der Dritte weder bekannt
ist noch bekannt sein muß, Erklärungen zur Wahrung seiner
Rechte an den Makler richten, wenn der Makler befugt ist, Erklärungen,
die zum Abschluß des Vertrages mit dem Dritten führen
können, mit Rechtswirkung für den Dritten entgegenzunehmen.
Rechte und Pflichten aus dem Maklervertrag
Interessenwahrung und Unterstützung
§ 3 (1) Der Makler hat die Interessen des Auftraggebers redlich
und sorgfältig zu wahren. Dies gilt auch, wenn er zugleich
für den Dritten tätig ist.
(2) Der Auftraggeber hat den Makler bei der Ausübung seiner
Vermittlungstätigkeit redlich zu unterstützen und eine
Weitergabe von mitgeteilten Geschäftsgelegenheiten zu unterlassen.
(3)Makler und Auftraggeber sind verpflichtet, einander die erforderlichen
Nachrichten zu geben.
(4) Bei Verletzung der Pflichten nach den Abs. 1 bis 3 kann Schadenersatz
verlangt werden. Soweit dem Makler ein Provisionsanspruch zusteht,
kann der Auftraggeber wegen Verletzung wesentlicher Pflichten auch
eine Mäßigung nach Maßgabe der durch den Pflichtverstoß
bedingten geringeren Verdienstlichkeit des Maklers verlangen.
Vermittlung; Abschluß
§ 4 (1) Mangels anderer Vereinbarung ist der Makler nicht verpflichtet,
sich um die Vermittlung zu bemühen.
(2)Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, das angebahnte Geschäft
zu schließen.
Doppeltätigkeit
§ 5 (1) Der Makler darf ohne ausdrückliche Einwilligung
des Auftraggebers nicht zugleich für den Dritten tätig
werden oder von diesem eine Belohnung annehmen, wenn nicht für
den betreffenden Geschäftszweig ein abweichender Gebrauch besteht.
(2) Bei Zuwiderhandeln kann der Auftraggeber vom Makler die Herausgabe
der unrechtmäßig empfangenen Belohnung und den Ersatz
des diesen Betrag übersteigenden Schadens verlangen. §
3 Abs. 4 zweiter Satz bleibt unberührt.
(3) Sobald der Makler als Doppelmakler tätig wird, hat er dies
beiden Auftraggebern mitzuteilen. Diese Mitteilungspflicht entfällt,
wenn er den Umständen nach annehmen darf, daß seine Doppeltätigkeit
den Auftraggebern bekannt ist.
Provision
§ 6 (1) Der Auftraggeber ist zur Zahlung einer Provision für
den Fall verpflichtet, daß das zu vermittelnde Geschäft
durch die vertragsgemäße verdienstliche Tätigkeit
des Maklers mit einem Dritten zustandekommt.
(2) Die bloße Namhaftmachung des Dritten begründet keinen
Provisionsanspruch, sofern nicht für den betreffenden Geschäftszweig
ein abweichender Gebrauch besteht.
(3) Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn auf Grund
seiner Tätigkeit zwar nicht das vertragsgemäß zu
vermittelnde Geschäft, wohl aber ein diesem nach seinem Zweck
wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustandekommt.
(4) Dem Makler steht keine Provision zu, wenn er selbst Vertragspartner
des Geschäfts wird. Dies gilt auch, wenn das mit dem Dritten
geschlossene Geschäft wirtschaftlich einem Abschluß durch
den Makler selbst gleichkommt. Bei einem sonstigen familiären
oder wirtschaftlichen Naheverhältnis zwischen dem Makler und
dem vermittelten Dritten, das die Wahrung der Interessen des Auftraggebers
beeinträchtigen könnte, hat der Makler nur dann Anspruch
auf Provision, wenn er den Auftraggeber unverzüglich auf dieses
Naheverhältnis hinweist.
(5) Liegen die Provisionsvoraussetzungen für ein vermitteltes
Geschäft bei zwei oder mehreren Maklern vor, so schuldet der
Auftraggeber gleichwohl die Provision nur einmal. Provisionsberechtigt
ist der Makler, dessen Verdienstlichkeit an der Vermittlung eindeutig
überwogen hat. Läßt sich ein solches Überwiegen
nicht feststellen, so ist die Provision nach Maßgabe der Verdienstlichkeit
aufzuteilen, im Zweifel zu gleichen Teilen. Hat der Auftraggeber
einem von mehreren beteiligten Maklern ohne grobe Fahrlässigkeit
zuviel an Provision bezahlt, so ist er von seiner Schuld im Betrag
der Überzahlung gegenüber sämtlichen verdienstlichen
Maklern befreit. Dadurch verkürzte Makler können von den
anderen Maklern den Ausgleich verlangen.
Entstehen des Provisionsanspruchs
§ 7 (1) Der Anspruch auf Provision entsteht mit der Rechtswirksamkeit
des vermittelten Geschäfts. Der Makler hat keinen Anspruch
auf einen Vorschuß.
(2) Der Anspruch auf Provision entfällt, wenn und soweit feststeht,
daß der Vertrag zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber
aus nicht vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt
wird. Bei Leistungsverzug des Dritten hat der Auftraggeber nachzuweisen,
daß er alle zumutbaren Schritte unternommen hat, um den Dritten
zur Leistung zu veranlassen.
Höhe des Provisionsanspruchs
§ 8 (1) Ist über die Provisionshöhe nichts besonderes
vereinbart, so gebührt dem Makler die für die erbrachten
Vermittlungsleistungen ortsübliche Provision. Läßt
sich eine solche nicht oder nur mit unverhältnismäßigen
Schwierigkeiten feststellen, steht eine angemessene Provision zu.
(2) Nachlässe, die der Auftraggeber dem Dritten gewährt,
vermindern nur dann die Berechnungsgrundlage der Provision, wenn
sie schon beim Abschluß des Geschäfts vereinbart worden
sind.
(3) Der Berechnung der Provision dürfen keine unzulässigen
Entgelte zugrundegelegt werden.
Ersatz von Aufwendungen
§ 9 Für die durch den Geschäftsbetrieb entstandenen
allgemeinen Kosten und Auslagen kann der Makler keinen Ersatz verlangen.
Aufwendungen des Maklers auf Grund von zusätzlichen Aufträgen
sind nur dann zu ersetzen, wenn die Ersatzpflicht ausdrücklich
vereinbart worden ist. Dies gilt auch dann, wenn das angestrebte
Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.
Fälligkeit
§ 10 Der Provisionsanspruch und der Anspruch auf den Ersatz
zusätzlicher Aufwendungen werden mit ihrer Entstehung fällig.
Verjährung
§ 11 Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis verjähren
in drei Jahren ab Fälligkeit. Die Verjährung ist gehemmt,
solange der Makler vom Zustandekommen des vermittelten Geschäfts
keine Kenntnis erlangen konnte.
Beendigung des Vertragsverhältnisses
Fristablauf; vorzeitige Auflösung
§ 12 (1) Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Maklervertrag
endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen wurde.
(2) Bei vorliegen wichtiger Gründe kann der Maklervertrag von
jedem Vertragspartner ohne Einhaltung einer Frist vorzeitig aufgelöst
werden.
Kündigung
§ 13 Ist keine bestimmte Vertragsdauer vereinbart, so kann
der Maklervertrag von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung
einer Frist gekündigt werden.
Besondere Vereinbarungen
Alleinvermittlungsauftrag
§ 14 (1) Verpflichtet sich der Auftraggeber, für das zu
vermittelnde Geschäft keinen anderen Makler in Anspruch zu
nehmen, so liegt ein Alleinvermittlungsauftrag vor. Bei diesem muß
sich der Makler nach Kräften um die Vermittlung bemühen.
(2) Der Alleinvermittlungsauftrag kann nur befristet auf angemessene
Dauer abgeschlossen werden. Gleiches gilt für jede Verlängerung.
Provisionsvereinbarungen für Fälle
fehlenden Vermittlungserfolgs
§ 15 (1) Eine Vereinbarung, wonach der Auftraggeber, etwa als
Entschädigung oder Ersatz für Aufwendungen und Mühewaltung,
auch ohne einen dem Makler zurechenbaren Vermittlungserfolg einen
Betrag zu leisten hat, ist nur bis zur Höhe der vereinbarten
oder ortsüblichen Provision und nur für den Fall zulässig,
daß
- das im Maklervertrag bezeichnete
Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb
nicht zustandekommt, weil der Auftraggeber entgegen
dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für
das Zustandekommen des Geschäfts erforderlichen
Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterläßt;
- mit dem vom Makler vermittelten
Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges
Geschäft zustandekommt, sofern die Vermittlung
des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich
des Maklers fällt;
- das im Maklervertrag bezeichnete
Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern
mit einer anderen Person zustandekommt, weil der
Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene
Möglichkeit zum Abschluß mitgeteilt hat
oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten
Dritten, sondern mit einer andren Person zustandekommt,
weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit
bekanntgegeben hat, oder
- das Geschäft nicht mit
dem vermittelten Dritten zustandekommt, weil ein
gesetzliches oder ein vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs-
oder Eintrittsrecht ausgeübt wird.
(2) Eine solche Leistung kann
bei einem Alleinvermittlungsauftrag weiters für
den Fall vereinbart werden, daß
- der Alleinvermittlungsauftrag
vom Auftraggeber vertragswidrig ohne wichtigen Grund
vorzeitig aufgelöst wird;
- das Geschäft während
der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags vertragswidrig
durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber
beauftragten Maklers zustandegekommen ist, oder
- das Geschäft während
der Dauer des Alleinvermittlungsauftrags auf andere
Art als durch die Vermittlung eines anderen vom
Auftraggeber beauftragten Maklers zustandegekommen
ist.
(3) Leistungen nach Abs. 1 und Abs.
2 gelten als Vergütungsbetrag im Sinne des §
1336 ABGB.
1.Teil: IMMOBILIENMAKLER
Begriff
§ 16 (1) Immobilienmakler ist, wer als Makler
gewerbsmäßig Geschäfte über unbewegliche
Sachen vermittelt.
(2) Die für Immobilienmakler geltenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes sind auch auf den anzuwenden,
der von einem Auftraggeber ständig betraut ist
oder der eine entgeltliche Vermittlungstätigkeit
bloß gelegentlich ausübt.
Besondere Aufklärungspflicht
§ 17 Wird der Immobilienmakler auftragsgemäß
nur für eine Partei des zu vermittelnden Geschäfts
tätig, so hat er dies dem Dritten mitzuteilen.
Zwingende Bestimmungen
§ 18 Von § 4 Abs. 2, § 6, § 7
und § 13 kann nicht zum Nachteil des Auftraggebers
abgegangen werden.
Artikel II
Änderung des Konsumentenschutzgesetzes
Das Bundesgesetz, mit den Bestimmungen zum Schutz
der Verbraucher getroffen werden, BGBI. Nr. 140/1979,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI.
Nr. 247/1993, wird wie folgt geändert:
An die Stelle des § 31 und seiner Überschriften
treten folgende §§ 30a bis § 31 samt
Überschriften:
"Rücktritt von Immobiliengeschäften"
§ 30a (1) Gibt ein Verbraucher eine Vertragserklärung,
die auf den Erwerb eines Bestandrechts, eines sonstigen
Gebrauchs- oder Nutzungsrechts oder des Eigentums
an einer Wohnung, an einem Einfamilienwohnhaus oder
an einer Liegenschaft, die zum Bau eines Einfamilienwohnhauses
geeignet ist, am selben Tag ab, an dem er das Vertragsobjekt
das erste Mal besichtigt hat, so kann er von seiner
Vertragserklärung zurücktreten, sofern der
Erwerb der Deckung des dringenden Wohnbedürfnisses
des Verbrauchers oder eines nahen Angehörigen
dienen soll.
(2) Der Rücktritt kann binnen einer Woche nach
der Vertragserklärung des Verbrauchers erklärt
werden. Ist ein Makler eingeschritten und wird die
Rücktrittserklärung an diesen gerichtet,
so gilt der Rücktritt auch für einen im
Zug der Vertragserklärung geschlossenen Maklervertrag.
Im übrigen gilt für die Rücktrittserklärung
§ 3 Abs. 4.
(3) Die Frist des Abs. 2 beginnt erst zu laufen, sobald
der Verbraucher eine Zweitschrift seiner Vertragserklärung
und eine schriftliche Belehrung über das Rücktrittsrecht
erhalten hat. Das Rücktrittsrecht erlischt jedoch
spätestens einen Monat nach dem Tag der erstmaligen
Besichtigung.
(4) Die Zahlung eines Angelds, Reuegelds oder einer
Anzahlung vor Ablauf der Rücktrittsfrist kann
nicht wirksam vereinbart werden.
Besondere Aufklärungspflichten des
Immobilienmaklers
§ 30b (1) Der Immobilienmakler hat vor Abschluß
des Maklervertrags dem Auftraggeber, der Verbraucher
ist, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers
eine schriftliche Übersicht zu geben, aus der
hervorgeht, daß er als Makler einschreitet,
und die sämtliche dem Verbraucher durch den Abschluß
des zu vermittelnden Geschäfts voraussichtlich
erwachsenden Kosten, einschließlich der Vermittlungsprovision,
ausweist. Die Höhe der Vermittlungsprovision
ist gesondert anzuführen; auf ein allfälliges
wirtschaftliches oder familiäres Naheverhältnis
im Sinn des § 6 Abs. 4 dritter Satz MaklerG ist
hinzuweisen. Wenn der Immobilienmakler kraft Geschäftsgebrauchs
als Doppelmakler tätig sein kann, hat diese Übersicht
auch einen Hinweis darauf zu enthalten. Bei erheblicher
Änderung der Verhältnisse hat der Immobilienmakler
(2) Zu den erforderlichen Nachrichten, die der Immobilienmakler
dem Auftraggeber nach § 3 Abs. 3 MaklerG zu geben
hat, zählen jedenfalls auch sämtliche Umstände,
die für die Beurteilung des zu vermittelnden
Geschäfts wesentlich sind.
Höchstdauer von Alleinvermittlungsaufträgen
§ 30c (1) Die Dauer von Alleinvermittlungsaufträgen
(§ 14 Abs. 2 MaklerG) von Verbrauchern darf höchstens
vereinbart werden mit
- drei Monaten für die Vermittlung
von Bestandverträgen über Wohnungen oder
sonstigen den Gebrauch oder die Nutzung von Wohnungen
betreffenden Verträgen;
- sechs Monaten für die Vermittlung
von Verträgen zur Veräußerung oder
zum Erwerb des Eigentums an Wohnungen, Einfamilienwohnhäusern
und einzelnen Grundstücken, die zum Bau eines
Einfamilienwohnhauses geeignet sind.
- Wenn besondere Umstände
vorliegen, die die Vermittlung wesentlich erschweren
oder verzögern, darf auch eine entsprechend
längere als die in Abs. 1 bestimmte Frist vereinbart
werden.
Schriftlichkeit und zwingende Bestimmungen
beim Maklervertrag
§ 31 (1) Die folgenden Vereinbarungen sind nur
rechtswirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
erfolgen:
- Vereinbarung des Ersatzes von
Aufwendungen auf Grund von zusätzlichen Aufträgen
(§ 9 MaklerG);
- Abschluß und Verlängerung
von Alleinvermittlungsaufträgen (§ 14
MaklerG);
- besondere Vereinbarungen für
Fälle fehlenden Vermittlungserfolgs (§
15 MaklerG).
- Von § 2 Abs. 2, §
3, § 9, § 10, § 28 Z 4 und Z 5 und
§ 39 MaklerG darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers
abgegangen werden."
Artikel
III
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen, Aufhebung von Rechtsvorschriften,
Verweisungen und
Vollziehungsklausel
- Dieses Bundesgesetz tritt mit
1. Juli 1996 in Kraft.
- Die Bestimmungen des Artikels
I und des Artikels II, ausgenommen dessen §
30a, sind auf vor seinem Inkrafttreten geschlossene
Maklerverträge nicht anzuwenden.
- Die in Abs. 5 angeführten
Rechtsvorschriften bleiben auf am 1. Juli 1996 bestehende
Vertragsverhältnisse betreffend Versicherungsmakler
bis 30. Juni 1997 weiterhin anwendbar.
- Die Bestimmungen des §
30a in Artikel II ist auf Vertragserklärungen
anzuwenden, die ein Verbraucher nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes abgegeben hat.
- Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
treten folgende Rechtsvorschriften außer Kraft:
- § 29 des Handelsvertretergesetzes,
BGBI. Nr. 348/1921, in der bei Ablauf des 30. Juni
1996 geltenden Fassung, das ist die Fassung der
Vierten Verordnung zur Einführung handelsrechtlicher
Vorschriften im Lande Österreich, dRGBI. I
S 1999/1938, des Bundesgesetzes vom 13. Juli 1960,
BGBI. Nr. 153, und des Bundesgesetzes vom 15. Juni
1978, BGBI. Nr. 305 und die in dieser Bestimmung
angeführten für andere Geschäftsvermittler
geltenden Bestimmungen, soweit sie für andere
Geschäftsvermittler in Kraft sind.
- Die §§ 93 bis 104
des Handelsgesetzbuches, dRGBI. 1897 S 219, sowie
Art. 6 Nr. 13 der Vierten Verordnung zur Einführung
handelsrechtlicher Vorschriften im Lande Österreich,
dRGBI. I S 1999/1938.
(6) Soweit in diesem Bundesgesetz
auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(7) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen
auf Bestimmungen verwiesen ist, die durch dieses Bundesgesetz
geändert oder aufgehoben werden., erhält die
Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes.
(8) Der Begriff "Handelsmäkler" wird in allen bundesgesetzlichen
Regelungen durch den Begriff "Handelsmakler" ersetzt.
Dasselbe gilt für Wortformen und Wortverbindungen.
(9) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der
Bundesminister für Justiz betraut.
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